Umsatzsteuer für zurückgegebene Umzugskartons
Bietet ein (Umzugs-)Unternehmen seinen Kunden an, von ihm verkaufte Umzugskartons gegen Entgelt zurückzunehmen, ist die Bemessungsgrundlage für die ursprüngliche Lieferung nicht zu berichtigen. Vielmehr liegt eine selbständige sog. Rücklieferung vor.
Schlussfolgerung für die Praxis
Bei Rücknahme von gelieferten Gegenständen durch den Lieferer ist stets zu untersuchen, ob hierin eine eigenständige Rücklieferung, die der Umsatzsteuer unterliegt, gegeben ist, oder ob in der Rücknahme eine Rückgängigmachung der ursprünglichen Lieferung zu sehen ist, der einen weiteren umsatzsteuerlichen Leistungsaustausch bewirkt.
Liegt eine Rückgängigmachung vor, sind die ursprünglich gemeldeten Umsätze nach § 17 Abs. 2 Nr. 3 UStG zu berichtigen und der Vorsteuerabzug zu korrigieren.
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Admin
